Reisebedingungen
Reisebedingungen; AGB
Mit Zusendung der Reiseanmeldung bieten Sie Vepar Jagdreisen, im weiteren Vepar genannt, an, einen verbindlichen Vermittlungsvertrag abschliessen zu wollen. Die Reiseanmeldung ist immer genau, leserlich und vor allem mit aktuellen, zum Reisetermin mindestens noch 6 Monate gültigen, Pass- und anderen Dokumentennummern auszufüllen; auch von Stammkunden. Der Jagdkunde erhält als Buchungsbestätigung 1 Exemplar des auch von Vepar unterzeichneten Vermittlungvertrages. Bei Anmeldung mehrerer Reiseteilnehmer haftet der Anmeldende für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch alle Teilnehmer.
Zahlungsbedingungen
Bei Buchung einer Jagdreise erhalten Sie zusammen mit dem Jagd-/Vermittlungvsertrag zusätzliche Informationen zur obligaten Vorauszahlung. Die Vorauszahlung setzt sich aus den im Angebot bekannten Basiskosten und einer von Vepar festgelegten Abschusskaution auf die zu erwartenden Wildabschüsse zusammen. Die im Begleitschreiben zum Angebot festgelegten Termine der Vorauszahlung und Rücksendung des Jagdvertrages etc. sind einzuhalten.
Die Verrechnung der an Vepar bezahlten Vorauszahlung mit den Kosten für angefallene Wildabschüsse und zusätzlich erbrachte Reiseleistungen etc. erfolgt etwa 2-3 Wochen nach Beendigung der Reise. Den Differenzbetrag erhalten Sie von Vepar entweder erstattet oder zusätzlich in Rechnung gestellt. Nachzahlungen sind innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Die Abrechnung der Reise- und Jagdkosten erfolgt auf Grundlage des von Ihnen und dem ausländischen Jagdveranstalter unterzeichneten Jagdprotokolls bzw. der Abschussliste. Bei persönlicher Anwesenheit von Vepar in den Jagdrevieren unterzeichnet Vepar diese Jagdprotokolle bzw. Abschusslisten.
Reisedokumente, Waffen- und Jagdkarte, Zollbestimmungen
Die Jagdausübung im Ausland sowie die Einreise mit der eigenen Jagdwaffe sind in den meisten Ländern nur mit einer entsprechenden Jagd- und Waffenkarte erlaubt. Auf allen Reisen nach Ungarn muss ein gültiger Reisepass oder eine gültige ID (mind. noch 6 Monate) und ein auf den Namen des Jagdgastes lautenden EU-Feuerwaffenpass (EFWP) der eingeführten Jagdwaffe(n) mitgeführt werden. Der im Heimatland gültige Jagdpass oder Jagdschein muss auf jeder Jagdreise mitgeführt werden. Die Bearbeitungszeit für eine Jagdreise nach Ungarn beträgt in der Regel etwa 10 Tage; für kürzere Bearbeitungszeiten erfolgt ein Zuschlag von CHF 100,00.-. Nach Abschluss der Buchungsbearbeitung erhalten Sie alle vorbereiteten Reisedokumente von Vepar. Diese beinhalten eine genaue Beschreibung des Programmablaufes mit Treffpunkt- und Abflugzeiten, eine Reiseroute sowie aktuelle Reiseinformationen und praktische Hinweise etc.
Jeder Reiseteilnehmer ist selber dafür verantwortlich, dass die für seine Person erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Reise ordnungsgemäss durchführen zu können. Die im betreffenden Reiseland gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind genau zu beachten. Über einschlägige Vorschriften werden wir Sie auf Anfrage vor Reiseantritt ausführlich informieren.
Reiseleistungen, Preise
Die vertraglichen Reiseleistungen richten sich jeweils nach dem Jagdvertrag, dem schriftlich erhaltenen Jagdangebot sowie nach den zusätzlichen, schriftlich erhaltenen Informationen. Die Preise verstehen sich jeweils pro Person, die Abschussgebühren pro Stück Wild. Der Jagdgast hat +/- 15% Abweichung zu der vertraglich gebuchten Trophäenstärke zu akzeptieren. Entscheidet sich der Jagdgast im Revier für einen Abschuss von höherer Trophäenqualität als im bestehenden Jagdvertrag festgehalten, ist dies schriftlich festzuhalten bzw. ein neuer Jagdvertrag anzufertigen. Sollte zur Anfertigung eines neuen Jagdvertrages keine Möglichkeit bestehen, und der Jagdgast entscheidet sich mündlich, z.B. kurz vor Schussabgabe, zur Erlegung eines stärkeren Trophäenträgers als vertraglich festgelegt, hat der Jagdgast das durch den Abschuss dann tatsächlich realisierte und von der staatlichen Trophänbewertunskommision ermittelte Trophäengewicht zu bezahlen. In diesem Fall kann die +/-15% Garantie-Abweichung vom Jagdrevier und von VEPAR Jagdreisen nicht mehr gewährt werden bzw. entfällt. Ausnahmen sind bei Treib-, Drück- und Riegeljagden möglich; wenn laut Angebot nicht verständlich, bitte fragen! Zur Erstellung der Endabrechung werden die am Abreisetag des Jagdkunden aus dem Revier veröffentlichten Devisenkurse der Ungarischen Staatsbank MNB beigezogen.
Reise- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig und von Vepar nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur insoweit gestattet, als diese nicht erheblich sind und das Ziel der gebuchten Jagd nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Vepar verpflichtet sich, den Reiseteilnehmer über eingetretene Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Je nach Fall wird Vepar eine Umbuchung oder einen Reiserücktritt kostenlos anbieten.
Vepar behält sich vor, den Reisepreis auch nach Abschluss des Reisevertrages aus sachlich berechtigten, erheblichen und unvorhersehbaren Gründen (Erhöhung von Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Tarifen u. ä.) in dem Umfang zu ändern, wie die sachlichen Gründe das Ausmass der Preisänderung rechtfertigen. Gegebenenfalls werden wir Sie unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, spätestens jedoch drei Wochen vor Reiseantritt. Danach sind keine Preiserhöhungen mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 10% können Sie innerhalb von zehn Tagen gebührenfrei von der Reise zurücktreten.
Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzteilnehmer
Vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer gemäss den im Jagdvertrag aufgeführten Angaben von der gebuchten Reise zurücktreten. Massgeblich für die Bemessung der Rücktrittskosten ist der Zeitpunkt, an dem die Rücktrittserklärung in schriftlicher Form bei Vepar eingeht. Bis 21 Tage vor Reisebeginn können Sie sich bei Durchführung der Reise durch eine Drittperson ersetzen lassen, sofern diese den besonderen Reiseanforderungen genügt und einer Teilnahme keine gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Unkosten gehen zu Lasten des Jagdkunden.
Umbuchungen hinsichtlich Reisedatum, Unterkunft, Reiseziel, Abflugort werden, soweit durchführbar, gegen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00.- pro Person bis einschliesslich 21 Tage vor Reiseantritt berücksichtigt. Danach werden Umbuchungen, sofern überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den nachstehenden Bedingungen entgegengenommen und nur bei gleichzeitiger Neuanmeldung weiter bearbeitet. Bei Umbuchungen bzw. Stornierungen von bereits gebuchten Flügen, Bahnfahrten, Mietwagen und sonstigen Reisemöglichkeiten etc. hat der Jagdkunden alle daraus resultierenden Kosten zu tragen.
Tritt ein Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Vepar Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen; die entsprechenden Angaben dazu finden Sie in den Jagdbedingungen, welche Bestandteile des vom Jagdkunden unterzeichneten Jagdvertrages sind. Der Kunde kann gegenüber Vepar den Nachweis führen, dass ein Schaden noch nicht entstanden bzw. der Schaden wesentlich niedriger ist, als der berechnete Betrag.
Erfolgt der Reiserücktritt erst am Tag der Abreise oder wird die gebuchte Reise nicht angetreten oder nach Antritt vorzeitig abgebrochen, verfällt die bezahlte Vorauszahlung ganz; dies um die betroffenen Dienstleistungsträger zu entschädigen.
Rücktritt, Kündigung durch den Reiseveranstalter, Höhere Gewalt
Vepar kann vor Beginn der Reise, ohne Einhaltung einer Frist, vom Reisevertrag zurücktreten oder den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. In solchen Fällen hat Vepar weiterhin Anspruch auf den Reisepreis. Vepar muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihr aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen entstehen, einschliesslich der vom Leistungsträger erstatteten Beträge.
Wird die Reise aufgrund einer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren höheren Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Schweinepest usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Reisevertrag von beiden Parteien gekündigt werden. Die bereits bezahlte Vorauszahlung wird nach Abklärung der Fakten von Vepar rückerstattet. Vepar ist jedoch berechtigt, für bereits erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
Erfolgt die Kündigung erst nach Antritt der Reise, wird Vepar nach Rücksprache mit dem Jagdkunden, die notwendigen Massnahmen ergreifen, um den Reiseteilnehmer zurück zu befördern. Die Mehrkosten für eine Rückbeförderung tragen beide Vertragsparteien je zur Hälfte. Übrige Mehrkosten trägt der Reiseteilnehmer selber.
Haftung, Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von Vepar ist auf den Reisepreis beschränkt, sofern ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden oder Vepar, als Reiseveranstalter, einem Reiseteilnehmer, allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers, für den entstandenen Schaden verantwortlich wäre. Vepar Jagdreisen bucht auf Wunsch bzw. mit dem Einverständnis, Unterzeichnung des Jagdvertrages, und in Absprache mit dem Kunden Flug- oder Bahntickets bzw. tätigt Reservationen und Buchungen bei Flug- und Bahngesellschaften, Busunternehmen und Forstverwaltungen etc. im Namen des Kunden. Der Kunde anerkennt und akzeptiert dabei zwingend die Beförderungs- und Vertragsbedingungen wie auch die AGB's des entsprechenden Vertragpartners/Leistungsträgers in seinem Namen. Auf schriftlichen Antrag des Kunden gibt VEPAR die Kontaktdaten der einzelnen Diesntleistungsträger wie Fluggesellschaften, Busunternehmern, Forstverwaltungen, Hotels etc. an, damit sich der Kunde selbsständig über die dort gültigen ABG's erkundigen und informieren kann. Für verlorenes, gestohlenes, beschädigtes oder zu spät am Ankunftsort eintreffendes Reisegepäck etc. und daraus resultierende Folgekosten, Schäden etc. ist Vepar Jagdreisen nicht zuständig bzw. nicht haftbar. Für zu erbringende Leistungen einzelner Dienstleistungsträger kann VEPAR Jagdreisen nicht haftbar gemacht werden. VEPAR Jagdreisen tritt lediglich als Vermittler auf; diese Tatsache bzw. Vorgabe akzeptiert und anerkennt jeder Jagdkunde mit der Unterzeichnung des Jagdvertrages und bestätigt damit, diese Informationen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung wird die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara geregelt. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod und Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern Vepar in anderen Fällen Leistungsträger wäre, haftet Vepar nach den dafür geltenden Bestimmungen.
Die Jagdveranstaltungen selbst werden von Vepar vermittelt. Jagdveranstalter ist jeweils die örtliche Forstverwaltung, Jagdbehörde oder eine privatrechtliche Jagdgenossenschaft, die wir dem Jagdkunden im Angebot mitgeteilt haben. Daher haftet Vepar z.B. nicht für Störungen bei der Jagdausübung selbst. Darüber hinaus haftet Vepar auch nicht für eine erfolgreiche Jagd, die Menge des zu erlegenden Wildes oder die Grösse bzw. das Gewicht einer Trophäe. Der Jagdkunde hat eine Abweichung von +/- 15% seiner im Jagdvertrag gebuchten Trophäenstärke zu akzeptieren und auch zu bezahlen. Jeder Schuss wird auf eigenes Risiko abgegeben!
Der Jagdteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung der eigenen Person und anderer ausgeschlossen ist. Angesichts der Grösse der Jagdgebiete und Reviere hat jeder Jagdteilnehmer auf die Stabilität von Hochsitzen oder ähnlichen Einrichtungen selber zu achten, bevor er diese betritt. Für Unglücksfälle, die u.a. darauf zurückzuführen sind, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, übernimmt Vepar keine Haftung.
Beanstandungen, Reiseleistung, Jagdprotokoll
Eventuelle Beanstandungen aller Art sind den zuständigen Leistungsträgern vor Ort (Reiseleiter, Oberjäger, Jagdführer, Unterkunftsgeber etc.) unverzüglich zu melden, damit sofort Abhilfe geschaffen werden kann. Sollten die Bemühungen zu keiner Verbesserung führen oder erfolglos bleiben, treten Sie umgehend mit Vepar in telefonischen Kontakt, damit Vepar seine Möglichkeiten wahrnehmen kann, um Abhilfe zu schaffen. Beanstandungen, die nicht sofort an Ort und Stelle angemeldet und im Jagdprotokoll vermerkt worden sind, können nachträglich nicht weiterverfolgt werden.
Leistungsträger sind nur berechtigt, Mängelanzeigen entgegen zu nehmen und Abhilfe zu leisten, sofern ihnen dies möglich ist bzw. auch erforderlich ist. Weder Leistungsträger noch zugeteiltes Jagdpersonal oder andere Erfüllungsgehilfen aus dem Reisevertrag sind berechtigt, verbindliche Absprachen im Namen von Vepar zu treffen, besonders nicht bezüglich eines Anspruchs auf Preisminderung.
Am Ende jeder Jagdreise wird ein Jagdprotokoll über erbrachte Reiseleistungen und Wildabschüsse etc. erstellt und durch die Vertragsparteien unterzeichnet. Dieses bildet die Grundlage zur Verrechnung der Vorauszahlung mit den definitiv angefallenen Kosten aller Art. Bei persönlicher Anwesenheit von Vepar in den Jagdrevieren unterzeichnet Vepar diese Jagdprotokolle selber.
Versicherungen
Die im Angebot genannten Reisepreise etc. enthalten grundsätzlich keine Versicherungsleistungen. Die in der ungarischen Jagdkarte inkludierte Jagdversicherung ist minimal und deshalb in jedem Fall ungenügend. Deshalb ist jeder Reiseteilnehmer für einen ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Das gilt besonders für die in den meisten Reiseländern obligatorische Jagdhaftpflicht-Versicherung, ohne die keine Jagd stattfinden kann. Diese Jagdhaftpflicht-Versicherung muss auch in Ungarn rechtsgültig sein. Jeder Reiseanmeldung ist eine Kopie des entsprechend zur Reise gültigen Versicherungsnachweises beizulegen.
Wir empfehlen jedem Reisteilnehmer den Abschluss einer Reiseversicherung, die im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen unvorhergesehene Kosten deckt, die bei einem Reiserücktritt oder Abbruch wegen Krankheit etc. entstehen können. Um den gewünschten Versicherungsschutz zu erreichen, muss eine entsprechende Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Jagdvertrages abgeschlossen worden sein. Darüber hinaus empfiehlt sich der Abschluss einer Reisegepäckversicherung, besonders bei Buchung einer Flugreise, damit ausreichender Versicherungsschutz vorhanden ist, wenn das Reisegepäck einmal beschädigt, verloren oder gestohlen werden sollte.
Für Reisen mit dem eigenen Auto raten wir nicht ohne Autoschutzbrief zu reisen.
Jagdbedingungen
Der ausländische Jagdteilnehmer ist während der Jagdausübung verpflichtet, die im betreffenden Reiseland geltenden Jagdbestimmungen genau zu beachten bzw. einzuhalten. Verstösse, insbesondere ein fahrlässiger Umgang mit der Waffe, berechtigen den Jagdveranstalter, die betreffende(en) Person(en) von jeglicher weiteren Jagdausübung auszuschliessen. In Fällen grober Missachtung kann die Jagdveranstaltung ganz abgebrochen werden. Hieraus entsteht für den/die Betroffenen in keinem Fall Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Die nach Wildart unterschiedlichen Jagdzeiten sind genau einzuhalten. Auf Wild, das im Jagdangebot nicht angeboten wird ist eine Jagdausübung untersagt. Wildabschüsse, die ausserhalb der betreffenden Jagdzeit, gegen die Anweisung des Jagdführers oder ohne vorherige Rückbestätigung durch Vepar erfolgen, werden zu der doppelten Gebühr abgerechnet. Der ausländische Jagdteilnehmer ist nicht berechtigt, krankes oder nicht von ihm selber zuvor angeschweisstes Wild (sog. Hegeabschüsse) oder wildernde Hunde und Katzen ohne klare Zustimmung des Jagdführers zu erlegen. Eventuelle Hegeabschüsse sind normal gemäss erhaltener Preisliste zu bezahlen.
Das für die Berechnung der Abschussgebühr massgebliche Gewicht einer Trophäe wird 24 Stunden nach Beendigung der Behandlung (abkochen/säubern) ermittelt. Gewogen wird mit ganzem Schädel, jedoch ohne Unterkiefer. Die Ergebnisse der staatlichen Trophäenbwertungskomissionen werden in jedem Fall von allen Vertragsparteien akzeptiert. Einsprachen sind möglich aber aufwendig.
Beschossenes Wild gilt dann als angeschweisst, wenn am Anschuss eindeutige Pirschzeichen (z. B. Schweiss, Schnitthaare, Knochensplitter usw.) vorliegen. Die Tatsache des Anschweissens wird in Anwesenheit des Jagdkunden festgelegt; die vertraglich festgelegte Gebühr für angeschweisstes Wild ist vom Verursacher zu bezahlen bzw. wird verrechnet. Auf ausdrücklichen Wunsch des Jagdkunden, in schriftlicher Form, wird angeschweisstes Wild auch nach seiner Abreise nachgesucht. Bei erfolgreicher Nachsuche wird die Trophäe gegen Bezahlung der ordentlichen Abschussgebühr und Übernahme der Versandspesen und der Trophäenbewertungskosten nachgeliefert. Die in der Zwischenzeit zwingend bezahlte Gebühr, in der Regel 50% des Abschusspreises der vom Jagdführer geschätzten Trophäenstärke vor dem Schuss, für Anschweissen wird angerechnet.
Gerichtsstand
Der Reiseteilnehmer kann Vepar nur an seinem Firmensitz verklagen. Falls ein Jagdkunde nach Reiseanmeldung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat oder dessen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klage unbekannt ist, wird zur Durchsetzung der Ansprüche von Vepar Gerichtsstand Zürich vereinbart.
Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Jagdvertrages einschliesslich dieser Reisebedingungen hat nicht zwingend die Unwirksamkeit des ganzen Jagd- bzw. des Reisevertrages zur Folge. Der Inhalt des Angebotes mit allen Kostenangaben sind wesentliche Bestandteile des Jagd-/Reisevertrages, welcher mit der Unterzeichnung des Jagdvertrages durch den Jagdkunden rechtskräftig bzw. akzeptiert und angenommen wurden.
Anmerkungen und Regeln zu/auf unseren Jagden
Geschätzte(r) Jagdgast/-gäste
Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Jagdangebote in Ungarn interessieren und versichern Ihnen, dass Sie im gebuchten Zeitraum, evtl. sogar mit uns persönlich, in hervorragenden, weltbekannten und sehr wildreichen Jagdrevieren Ihre Jagdpassion ausüben werden bzw. dürfen. Ja, dürfen.
Leider müssen wir feststellen, dass sich nicht alle Jagdgäste an die geforderten bzw. selbstverständlichen und normalen Gepflogenheiten, Regeln und Usanzen die man eigentlich von jedem Gastjäger, auch wenn er ein zahlender Kunde ist, erwarten dürfte halten. Jäger scheint nicht gleich Jäger zu sein; keine neue Tatsache. Auch wenn Sie z.B. bereits seit 30 oder mehr Jahren die Jagd in allen Facetten und weltweit ausüben heisst dies noch lange nicht, dass Sie z.B. innert 5 Jagdtagen in Ungarn den ungarischen Berufsjägern, Jagdleitern etc. vorschreiben bzw. "Hinweise" geben müssen wie sie die Jagd in ihrem eigenen Jagdrevier für Sie zu gestallten haben, wie sie die Hochsitze etc. zu bauen oder zu stellen haben oder gar wie man die Planung und die Organisation für eine Drückjagd abzuwickeln hat. Wir sind es leid, wiederholt unnötige bzw. deplazierte Anregungen, Typs und Ratschläge von Jagdgästen anhören zu müssen, welche z.B. selber nicht mal in der Lage sind Ihre eigene Jagdwaffe korrekt zu tragen/führen, dem Wild einen waidmännischen Schuss anzutragen etc. Da gab es zum Beispiel tatsächlich Jagdgäste, welche in allem Ernst einem Oberjäger erklären wollten, wie er die einzelnen Treiben während einer Drückjagd in dessen von ihm jahrelang mit Erfolg betreutem Jagdrevier anzulegen hat etc. etc. Keine 24 Stunden in Ungarn, oft zum ersten Mal, keinerlei Revierkenntnisse und kaum die geringste Ahnung vom dortigen Wildverhalten und bereits "Fachmann" in der erfolgreichen Durchführung von Einzel- oder Drückjagden in einem fremden Revier? Völlig deplaziert.
Wir kennen unsere Vertragsreviere und die dort verantwortlichen Oberjäger, Jagdleiter und Berufsjäger etc. seit vielen Jahren und unsere Jagdgäste treten zu über 90% erfolgreich und zufrieden die Heimreise an. Kein anderer Jagdvermittler kann so hohe Jagderfolgsquoten seiner Jagdgäste ausweisen wie wir; Sie jagen durch/mit uns in den besten Jagdrevieren Europas auf europäisches Hochwild. Wir (er)leben unsere Passion in Vollkommenheit; Sie haben die Möglichkeit, und sind herzlich Willkommen, gemäss unseren Rahmenbedingungen, daran teilzunehmen. Jagdgäste mit einer anderen Einstellung sind auf unseren Jagdreisen unerwünscht; dies vor allem im Interesse anderer Jagdgäste, welche ihre Jagdreise kameradschaftlich, erfolgreich und ganz bestimmt auch ungestört erleben und geniessen möchten.
Regeln und Vorgaben bei/auf unseren Jagden
Die Planung und Durchführung der von Ihnen gebuchten Jagd ist Sache des im Jagdrevier zuständigen Oberjägers und seinen Berufsjägern.
Vepar Jagdreisen ist nicht zuständig für die Durchführung und Abwicklung der von Ihnen gebuchten Jagd und wird bei den entsprechenden Jagdleitern oder Berufsjägern auch nicht in irgendeiner Form entsprechend intervenieren.
Mündliche Abmachungen etc. mit in den Jagdrevieren tätigen Personen wie Oberjägern, Jagdleitern oder Berufsjägern etc. sind in keinem Fall Gegenstand des zwischen Vepar Jagdreisen und dem Jagdgast abgeschlossenen Jagdvertrages und sind deshalb auch nicht verbindlich.
Alleinige Kontaktperson für alle eventuellen Belange die während einer Jagd auftreten können ist der Geschäftsinhaber Daniel M. Hess von Vepar Jagdreisen. Deshalb sind wir auch, wann immer möglich, persönlich mit unseren Jagdgästen während den bei uns gebuchten Jagden vor Ort.
Alle Preise und Kosten auf/von der vertraglich mit Vepar Jagdreisen gebuchten Jagd wurden dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt gegeben und durch Unterzeichnung des Jagdvertrages durch den Jagdkunden akzeptiert und bestätigt. Diskussionen etc. über Kosten und Preise etc. sind deshalb vor Ort in den Revieren unerwünscht bzw. nicht angebracht. Die Mehrheit der anwesenden Gastjäger möchte den Jagdaufenthalt ungestört geniessen und empfindet es u.a. als massive Störung, wenn z.B. tagelange Diskussionen um evtl. Preisunterschiede in anderen Jagdländern oder Jagdrevieren geführt werden.
Als Jagdgast in einem fremden Land passen wir uns den dortigen Gepflogenheiten und Usanzen weitmöglichst an. Vergleiche, mit z.B. der Schweiz oder Deutschland etc., jeglicher Art, wie z.B. Putzintervalle der Zimmer in Jagdhäusern, Essgewohnheiten etc. sind deplaziert, überflüssig und deshalb unerwünscht. Definitiv. Jagdgäste die das nicht akzeptieren können bzw. wollen bitten wir von einer Buchung bei uns Abstand zu nehmen.
Wir vermitteln unsere Jagden in den wildreichsten Jagdrevieren Europas in freier Wildbahn; auch wenn das einige wenige Jagdgäste während z.B. 5 Tagen Jagdaufenthalt nicht realisieren (können). Auch in solchen Spitzenrevieren kann es vorkommen, dass Jagdgäste evtl. 2-3 Pirschgänge ohne jagdliche Erfolge absolvieren; aus was für Gründen auch immer. Jagd bleibt auch in sehr wildreichen Jagdrevieren Jagd; Jagdglück lässt sich nicht erzwingen. Als erfahrener und seriöser Jagdvermittler geben wir deshalb keine Abschussgarantie. Jagdgäste die das nicht akzeptieren können bzw. wollen bitten wir von einer Buchung bei uns Abstand zu nehmen. Das Hauptproblem "befindet" sich in der Regel hinter dem Schaft.
Weidmannsheil!